AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Satzung des (KinderSpassVerein Hamburg e.V.)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen KSV Hamburg e.V.
(KinderSpassVerein Hamburg e.V.)

1.2 Er hat den Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

2.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, sowie der interkulturelle Austausch bei Kindern und Jugendlichen. Dies soll durch vielfältige Angebote erreicht werden, bei denen vor allem der Spass an der sportlichen Betätigung im Vordergrund steht.

2.2 Darüber hinaus möchte der Verein schwerpunktmäßig Jugendarbeit im Sinne der Freien Jugendhilfe leisten. Durch sog. offene Sportangebote, vorwiegend in sozialen Brennpunkten, sollen Kindern und Jugendlichen eine niedrigschwellige, regelmäßige Möglichkeit zur außerschulischen sportlichen Betätigung offeriert werden, ohne dass sie hierfür eine Mitgliedschaft erwerben müssen. Diese Angebote sollen neben der Teilnahme / Teilhabe und Mitgestaltung außerschulischer kultureller Bildung gleichfalls auf die Verbesserung sozialer Kompetenzen wie Konfliktfähigkeit, Kommunikation, Motivation und damit auf eine nachhaltige sozialintegrative Wirkung abzielen.

2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden.

3.2 Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Mit dem Tod des Mitgliedes (bei juristischen Personen: mit Ihrer Auflösung).

4.2 Die Mitgliedschaft endet automatisch mit Ablauf an der teilgenommenen Aktion.


§ 5 Aufnahme bzw. Teilnahmegebühren

Aufnahme bzw. Teilnahmegebühren werden vom Vorstand für die jeweilige Aktion festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

6.1 – die Mitgliederversammlung

6.2 – der Vorstand

6.3 – Jugendversammlung

6.4 – der Ältestenrat

6.5 – Jugendausschuss

§ 7 Mitgliederversammlung :

7.1 Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch eine persönliche Einladung mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.

7.2 Die Mitgliederversammlung findet jeweils im 2. Halbjahr des zweiten Jahres – alle 2 jahre statt. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

7.3 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden.

7.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

-Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
-Bericht des Vorstandes und Kassenbericht,
-Bericht des Kassenprüfers, Entlastung des Vorstandes,
-Wahlen und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

7.5 Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. oder 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 2/ 4/ 6 Monate Mitglied im Verein sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

7.6 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Satzungsänderungen und Beschlüsse über Auflösung und/oder Verschmelzung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder, Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks einer Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder.

7.7 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

7.8 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden; der Vorstand ist berechtigt ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.

7.9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand:

8.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden(ggf. wetere Vorsitzende/Kassenwart etc..,Jugendwart).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, unter denen entweder der 1. oder 2. Vorsitzende sein muß.

8.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 9 Vereinsjugend

9.1 Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins.

9.2 Die Vereinsjugend arbeitet entsprechend/gemäß einer Vereinsjugendordnung. Diese findet sich im Anhang zur Vereinssatzung und ist Bestandteil der Satzung.

9.3 Die Genehmigung der Vereinsjugendordnung erfolgt durch den Vereinsvorstand.

§ 10 Haftung

10.1 Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstiges Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbstständig sonst Ansprüche herleiten können.

10.2 Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat.

10.3 Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der
abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann.

10.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.

§ 11 Kassenprüfer:
11.1 Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

11.2 Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes und die Verwendung des Jugendetats zu Überprüfen und der
Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.

§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinseigentum an die Gemeinwesenarbeit St. Pauli – Süd e.V. (Hamburger Hochstraße 2, 20359 Hamburg) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vereinsjugendordnung des KSV Hamburg e.V. 
(KinderSpassVerein Hamburg e.V.)

§ 1 Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugend tätigen Mitarbeiter/Innen bilden die Vereinsjugend des KinderSpassVereins Hamburg.
Die Vereinsjugend nennt sich „Die SpassMacher“.

1. 1 Beiträge der Mitgliedschaft
Der Mitgliedsbeitrag zur Nutzung aller Sportangebote unseres Vereines
beträgt 10 € Euro im Monat.
Die Mitglieder bekommen 10 % Rabatt auf alle FerienFussballCamps die vom Verein
In allen Hamburger Schulferien angeboten werden.

1. 2 Kündigung der Mitgliedschaft
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen.

§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist jugendpolitisch aktiv und möchte gesellschaftlich-integrative Prozesse unterstützen.
Sie möchte möglichst viele Kinder und Jugendliche zu regelmäßigen sportlichen Aktivitäten in der Gemeinschaft der Angebote motivieren und die Teilnehmer zur Mitgestaltung, Verantwortungsübernahme und zum respektvollem Umgang mit Menschen anderer Herkunft, Kulturen, Religionen, Überzeugungen anregen/befähigen.
Im Rahmen und Zusammenhang der sportlichen Angebote nutzt die Vereinsjugend mit den Teilnehmern den Erfahrungsraum , um soziale Kompetenzen zu verbessern und so die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern/unterstützen.

§ 3 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend .Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss.

Dieser besteht aus:
– Vereinsjugendleiter/in
– Vereinsjugendsprecher/in
– weitere Mitarbeiter/innen

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden für ein Jahr gewählt.
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht für die Wahl in den Jugendausschuss aus.
Vereinsjugendsprecher/in dürfen zum Zeitpunkt der Wahl das 23.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 4 Jugendausschuss
Die oder der Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und nach außen.
Er oder sie leitet die Vereinsjugendausschusssitzungen, in denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

§ 5 Jugendkasse
Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen .Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt.

§ 6 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Mehrheit der Jugendversammlung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und im Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden .Dieses gilt ebenso für Änderungen der Jugendordnung.
Die Jugendordnung resp. Änderungen der Jugendordnung treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§ 7 Sonstige Bestimmungen
Sofern die Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung.

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